Krieg und Terror, Hunger und Elend, Versklavung und Unterdrückung.
Wer in Deutschland nach 1945 geboren ist, kennt diese
Themen nur aus dem Fernsehen – von Berichten aus
fernen Ländern oder aus Erzählungen der Generation unserer Großeltern. Über 70 Jahre nach Kriegsende ist der
Frieden in unserem Land Alltag.
Doch was wäre wenn…?
Wenn um uns herum Bomben fallen. Wenn Terroristen
Schulen und Krankenhäuser beschießen.
Wenn ich für eine kritische Aussage ins Gefängnis
komme. Wenn ich kein Essen und keine Medikamente
für meine Kinder habe? Wenn ich für meine
Homosexualität ausgepeitscht werde. Wenn ich nicht
in die Kirche gehen darf. Wenn meine Kinder hart
arbeiten müssen. Wenn ich gefoltert werde. Wenn ich
Soldat im Krieg sein muss …
Nicht alle Schrecken werden als Fluchtgründe in der europäischen Union anerkannt.
Asylberechtigt sind Menschen, die „im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer
· Rasse (nach der Genfer Flüchtlingskonvention)
· Nationalität
· politischen Überzeugung
· religiösen Grundentscheidung oder
· Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ohne eine Fluchtalternative“, so das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF).
Hunger- oder Umweltkatastrophen gelten nicht als anerkennungswürdiger Fluchtgrund. Menschen, die flüchten, weil sie keine Lebensgrundlage in ihrer Heimat sehen, werden oft auch als „Wirtschaftsflüchtlinge" bezeichnet.
Wir nehmen in unserer Ausstellung keine Wertung vor. Für uns gibt es keine „guten“ oder „schlechten“ Flüchtlinge. Weder be- noch verurteilen wir die Fluchtgründe des Einzelnen. Wir sehen den Menschen. Den Menschen in Not. In vielen Gesprächen mit Geflüchteten wird deutlich: Jeder handelt im Rahmen seiner ethischen Prägung, sozialisiert z.B. durch den kulturellen oder religiösen Kontext. Bei manchen Lebenswegen bleiben Fragen offen. Wir hören zu und bedrängen unsere Gesprächspartner nicht. Für manche ist der Schmerz über das Erlebte zu groß. Und für manche könnte das öffentliche Teilen bestimmter Informationen zur Gefahr für ihre Sicherheit und die ihrer Familie werden.
In den Gesprächen haben wir uns selbst diese
Fragen gestellt:
Was würde ich tun?
Wann wäre das Leid so groß, dass ich meine Heimat verlasse?
Was müsste passieren?
Wie würde ich reagieren?
Was bin ich bereit, aufzugeben?
Was würde ich mir und meiner Familie zumuten?
Was würde ich mitnehmen?
Und auch:
Wie definiere ich Integration?
Wie begegne ich Flüchtlingen – und sie mir?
Was kann ich für das Miteinander mit Geflüchteten tun?
Wenn Sie Antworten oder weitere Fragen haben, dann mailen Sie uns bitte:
info@was-wuerde-ich-tun.de
Mehr Informationen zur Rechtslage.
Der Informationsverbund ASYL & MIGRATION informiert: "Der Schutz von Asylsuchenden in Deutschland bestimmt sich nicht nur nach nationalen Regelungen, sondern wird maßgeblich von internationalem und europäischem Recht beeinflusst. So gibt es neben dem Recht auf Asyl nach dem Grundgesetz weitere Schutzformen, die in der Praxis eine weitaus größere Rolle spielen. Völker- und europarechtlich definiert werden der Flüchtlingsschutz und der subsidiäre Schutz, die zusammengefasst als "internationaler Schutz" bezeichnet werden. Im deutschen Recht sind darüber hinaus noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote vorgesehen."
Das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951", genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), ist ein völkerrechtliches Abkommen. "Es bestimmt, wer als "Flüchtling" im rechtlichen Sinne anzusehen ist und welche Rechte Flüchtlinge genießen. Insbesondere ist darin das völkergewohnheitsrechtliche "non-refoulement" Gebot verankert, wonach Personen nicht in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht. Eine Person hat nach der GFK die Flüchtlingseigenschaft inne, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer "Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff ist somit zu unterscheiden von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs - so sind Personen, die vor Krieg, Hungersnot oder Naturkatastrophen fliehen, nicht notwendigerweise Flüchtlinge im Sinne der GFK. Für sie kommt aber möglicherweise eine andere Schutzform in Frage. Auf Ebene der EU wurden diese Vorgaben in der Qualifikationsrichtlinie übernommen. In Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland im Asylgesetz geregelt (siehe dazu die §§ 3 bis 3e AsylG). Das BAMF prüft sie im Rahmen des Asylverfahrens.
Der Flüchtlingsschutz wird gemeinsam mit dem subsidiären Schutz als "internationaler Schutz" bezeichnet.
Die GFK und die darauf aufbauenden europäischen und deutschen Rechtsnormen nennen die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung einer schutzsuchenden Person als Flüchtling:
Subsidiärer Schutz: www.asyl.net/themen/asylrecht/schutzformen/subsidiaerer-schutz/
Abschiebungsverbot: www.asyl.net/themen/asylrecht/schutzformen/abschiebungsverbote/